Ab 1. Juni 2018 haben Gesellschaften* ihre wirtschaftlichen Eigentümer an ein zentrales Register melden (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, WiEReG. Rechtsgrundlage für dieses Gesetz ist die 4. EU-Geldwäscherichtlinie).
- Das WiEReG erfasst taxativ 18 Gesellschaften*, nämlich offene Gesellschaften; Kommanditgesellschaften; Aktiengesellschaften; Gesellschaften mit beschränkter Haftung; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; kleine Versicherungsvereine; Sparkassen; Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen; Europäische Gesellschaften (SE); Europäische Genossenschaften (SCE); Privatstiftungen gemäß § 1 PSG; sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß § 2 Z 13 FBG vorgesehen ist; Vereine gemäß § 1 VerG; Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015; aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung des WiEReG landesgesetzlich vorgesehen ist; Trusts gemäß § 1 Abs. 3 WiEReG, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der Trustee seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat; trustähnliche Vereinbarungen; das sind andere Vereinbarungen, sofern diese in Funktion und Struktur mit einem Trust vergleichbar sind und vom Inland aus verwaltet werden. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der mit einem Trustee vergleichbare Gewalthaber (Treuhänder) seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat.
Nur in Ausnahmefällen, in denen die Daten direkt aus dem Firmenbuch oder Vereinsregister übernommen werden können, entfällt die Meldepflicht (etwa bei GmbH, bei denen alle Gesellschafter natürliche Personen sind).
- Wirtschaftlicher Eigentümer iS des WiEReG ist stets eine natürliche Person mit einem Anteil von 25 % oder der Kontrollinhaber (siehe gleich unten). Im Fall von geschachtelten Gesellschaftsstrukturen ist dabei so lange in der Beteiligungskette nach oben zu gehen bis eine natürliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer ermittelbar ist.
Bei Gesellschaften gelten als direkter wirtschaftliche Eigentümer jene Personen, die unmittelbar einen Anteil von mehr als 25 % an der Gesellschaft innehaben (Beteiligung oder Stimmrechte).
Als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer gilt nach § 2 Z 1 lit a sublit bb WiEReG jene Person, die über einen anderen Rechtsträger, an dem sie die direkte oder indirekte Kontrolle ausübt, mehr als 25 % innehat. Die unmittelbar an dem Rechtsträger beteiligte Gesellschaft wird dabei als “oberster Rechtsträger” bezeichnet. Kontrolle über diesen obersten Rechtsträger wird unterstellt, wenn eine natürliche Person Anteile von mehr als 50 % hält, oder auf sonstige Weise die Kontrolle auf diesen obersten Rechtsträger ausübt (u.a. Verweis auf § 244 Abs 2 UGB). Durch das Abstellen auf das Element der Kontrolle soll sichergestellt werden, dass nur jene wirtschaftlichen Eigentümer im Register erfasst werden, die auch tatsächlich einen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen können.
- Oberste Rechtsträger können sowohl inländische Rechtsträger als auch vergleichbare Rechtsträger mit einem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland sein (§ 2 Z 1 lit a sublit. bb WiEReG). Relevant ist dieser Begriff im Zusammenhang indirekten wirtschaftlichen Eigentümerschaft. Es sind darunter jene Rechtsträger zu verstehen, die von einem indirekten wirtschaftlichen Eigentümer direkt kontrolliert werden oder an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer eine Beteiligung halten, sofern diese Beteiligung für die Ermittlung des indirekten wirtschaftlichen Eigentums relevant ist (< 25 % bzw. Kontrolle).
- Treuhandschaften an Gesellschaftsanteilen von mehr als 25 % sind nach § 2 Z 1 lit a WiEReG offenzulegen.
- Identifizierung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern in einer Gesellschaft hat durch ihre vertretungsbefugten Organe, Geschäftsführer bzw. Vorstände über das Unternehmensserviceportal usp.gv.at zu erfolgen. Diese Identifikation ist aktuell zu halten. Es wird empfohlen, die Daten im wirtschaftlichen Eigentümerregister jährlich mit dem Ist-Stand zu prüfen.
- Zu erfassende und zu meldende Daten sind: Vor- und Familienname; Nummer und Art des amtlichen Lichtbildausweises (sofern kein Wohnsitz im Inland besteht); Geburtsdatum und Geburtsort; Staatsangehörigkeit; Wohnsitz; Im Fall von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern zusätzlich der oberste Rechtsträger; Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses: dies kann u.a. direktes oder indirektes Eigentum, Stimmrechte, oder eine Funktion wie Angehöriger der Führungsebene, Begünstigter oder Stiftungsvorstand sein.
Bei Vorhandensein eines indirekten wirtschaftlichen Eigentümers sind zudem der oberste Rechtsträger und die Höhe der Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger zu melden. Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 und 3 WiEReG (Trust bzw Stiftung) begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist.
Falls ein Rechtsträger keine Kenntnis der Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers hat, weil er etwa die Sorgfaltspflichten nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, liegt keine Verletzung der Meldepflichten vor, sondern eine Verletzung der Sorgfaltspflichten gemäß § 3. Bei Trusts, Stiftungen vergleichbaren juristischen Personen und trustähnlichen Vereinbarungen kann es vorkommen, dass einzelne wirtschaftliche Eigentümer (zB Stifter, Trustor) bereits verstorben sind. Diese sind ebenfalls zu melden, allerdings werden die erforderlichen Angaben auf das notwendige Mindestmaß reduziert.
- Aufbewahrungspflicht: Die Kopien der Dokumente und Informationen, welche Grundlage für die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers sind, müssen mindestens fünf Jahre bis nach Ende des wirtschaftlichen Eigentums aufbewahrt werden (vgl. § 3 WiEReG).
- Befreiung von der Meldepflicht (§ 6 WiEReG):
Offene Gesellschaften sind gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Kommanditgesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 von der Meldung gemäß § 5 dann befreit, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind. Wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft ausübt, hat die offene Gesellschaft oder die Kommanditgesellschaft eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen. Nach § 6 Abs 2 WiEReG sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 von der Meldung gemäß § 5 dann befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.
Die Meldung hat erstmalig bis spätestens 01.06.2018 zu erfolgen. Im Falle der Fristenversäumung wird automationsunterstützt (also automatisch und in jedem Fall) ein Zwangsstrafenverfahren vor dem zuständigen Finanzamt eingeleitet. Meldungen neu gegründeter Rechtsträger haben binnen vier Wochen nach Eintragung in das jeweilige Stammregister zu erfolgen. Änderungen beim wirtschaftlichen Eigentümer sind ebenfalls binnen vier Wochen ab Kenntnis der Änderungen vorzunehmen.
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009980 und Erläuterungen zur Regierungsvorlage https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_01660/fname_639899.pdf