OGH 21.03.2017, 10 Ob 13/17k: Die Erklärung des Kreditgebers, Wenn der Sollzinssatz negativ werden sollte, wird es keine Zinszahlungen der Bank an die Kunden geben, sondern es wird der Sollzinssatz bei 0 % eingefroren”, ist keine unzulässige Geschäftspraktik iS des § 28a KSchG.
Vertragsparteien eines Kreditvertrages können auf der Grundlage des Zivilrechts mittels Zinsgleitklausel eine Zinsberechnung vereinbaren, die auch zu Negativzinsen führen kann. Bei dem zivilrechtlichen Prinzip der Vertragstreue handelt es sich nicht um eine gegen ein Gesetz oder Verbot verstoßende „Geschäftspraktik“ iS des § 28a KSchG.
Auch eine Verletzung der Anpassungssymmetrie findet durch das Einfrieren der Sollzinsen bei 0 % nicht statt. Bei einem Kreditvertrag sind sich die Vertragsparteien regelmäßig darüber einig, dass der Kreditnehmer, nicht der Kreditgeber Zinsen zu zahlen hat. Der Kreditnehmer kann bestenfalls damit rechnen, keine Sollzinsen zahlen zu müssen, nicht aber, dass der Kreditgeber bereit ist, dem Kreditnehmer Zinsen zu zahlen.
Quelle: http://www.ris.bka.gv.at