Gebrauchte Software darf weiterverkauft werden

EuGH vom 03.07.2012, C-128/11 – UsedSoft GmbH / Oracle International Corp: gebrauchte Software darf weiterverkauft werden, unabhängig davon, wie sie erworben wurde, dies gilt auch für durch Download gekaufter Software. Muss eine durch Download erworbene Software über das Internet aktualisiert werden, steht dieses Recht auf Aktualisierung auch dem Käufer der gebrauchten Software zu. Der verkaufende Erstkäufer darf keine Kopie der Software behalten. Das ausschließliche Verbreitungsrecht des Softwareurheberrechtsinhabers ist, bezogen auf die verkaufte Kopie, erschöpft. Eine Lizenzvereinbarung, welche eine solche spätere Veräußerung untersagt, ist unwirksam. Sofern es sich um eine einzige Lizenz handelt, kann diese nicht aufgeteilt und weiterverkauft werden.