OGH 26.06.2012, 10 Ob 23/12y: Die Vermutung des Vorliegens einer Solidarhaftung nach § 348 UGB ist widerlegt, wenn nach den allgemeinen Auslegungsregeln (§ 914f ABGB; § 346 UGB) der Parteiwille einer bloßen Anteilshaftung feststellbar ist. Verpflichtet sich eine Personenmehrheit zu einer teilbaren Leistung, haften ihre Mitglieder nicht als Gesamtschuldner, sondern nur anteilig, wenn die – eine Anteilshaftung vorsehende – Vereinbarung im Innenverhältnis der Schuldner dem Vertragspartner (Gläubiger) bei Vertragsabschluss klar erkennbar war und er vernünftigerweise nicht annehmen durfte, dass jeder seiner Schuldner solidarisch haften wolle.