Missbrauch des Bildnis- oder Namensrechts in der Öffentlichkeit, § 78 UrhG, § 16 ABGB

OGH 11.05.2012, 4 Ob 51/12x: Zeigt das Bild eine andere Person als im Begleittext behauptet, steht dem Genannten kein Anspruch nach §§ 78, 81 UrhG, sondern nach § 16 ABGB zu, die Wertungen sind aber übertragbar.

Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also insbesondere auch dagegen, dass er durch Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt.

Für die in der Veröffentlichung eines vorgeblichen Bilds liegende Verletzung der Namensanonymität gilt dieselbe Wertung.