Haftung für die explodierende Mineralwasserflasche

OGH 13. 9. 2012, 6 Ob 215/11b: Der Abfüller von mit Kohlensäure versetztem Tafelwasser haftet für die Folgen einer Explosion der Glasflasche selbst dann, wenn das Zerbersten der Flasche darauf zurückzuführen ist, dass ein Kind mit der Flasche stark bzw kräftig an einen Schrank stößt.