Hausdurchsuchung und das beim Parteienvertreter hinterlegte und das nicht vom Berufsgeheimnis erfasste Beweismaterial

OGH 18.10.2012,13Os66/12y (13Os67/12w, 13Os68/12t, 13Os69/12i): Vom Berufsgeheimnis nicht umfasstes (zB schon existent gewesenes, beim Parteienvertreter hinterlegtes) Beweismaterial kann daher Gegenstand einer Durchsuchungsanordnung gemäß §§ 119 Abs 1, 120 Abs 1 StPO sein.

Kategorie: Strafrecht