OGH 11. 10. 2012, 2 Ob 117/12p: Der organschaftliche Vertreter (im Anlassfall das Vorstandsmitglied eines Vereins) haftet dem Neugläubiger für den Vertrauensschaden, den dieser durch die Begründung einer Verbindlichkeit im Stadium der Zahlungsunfähigkeit des Vereins erlitt. Dies entspricht der herrschenden Rechtsprechung, wonach sog Neugläubiger schadenersatzrechtlich so zu stellen sind, als hätten sie mit dem späteren Gemeinschuldner nicht mehr kontrahiert.