OGH 19. 9. 2012, 3 Ob 123/12b: Ein in Italien ergangener Mahnbescheid, der ohne Anhörung des Beklagten erlassen und in Italien für vollstreckbar erklärt wurde, kann in Österreich nicht vollstreckt werden.
Grundsätzlich können Entscheidungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union in jedem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden. Dies gilt aber dann nicht, wenn der (hier italienische) Mahnbescheid ohne jede Anhörung des verpflichteten österreichischen Unternehmens erlassen und auch sofort in Italien für vollstreckbar erklärt wurde. Eine Vollstreckung in Österreich kommt demnach deswegen nicht in Betracht, weil das rechtliche Gehör des österreichischen Unternehmens nicht gewahrt wurde, es also keine Möglichkeit hatte, Einwendungen gegen die Forderung geltend zu machen.