OGH 13.09.2012, 6 Ob 99/12w: Der Betroffene hat, wenn eine Rufschädigung gleichzeitig eine Ehrenbeleidigung iSd § 1330 Abs 1 ABGB ist, bezüglich der Ansprüche nach Abs 2 nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen; die Richtigkeit der Tatsache (Wahrheitsbeweis) beziehungsweise das Fehlen der (objektiven oder subjektiven) Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung hat hingegen der Täter zu beweisen. Nur wenn die Rufschädigung nicht gleichzeitig auch eine Ehrenbeleidigung umfasst, trifft den Kläger nach allgemeinen Regeln die Beweislast, das heißt er hat die Tatsachenverbreitung und deren Ursächlichkeit für die Gefährdung oder Verletzung zu beweisen und darüber hinaus auch die Tatsachenunrichtigkeit.