OGH 28.11.2012, 4 Ob 192/12g: Die Kläger nahmen an einer vom beklagten Reisebüro veranstalteten Reise teil. Für die Reisegesellschaft wurde eine „Hochzeitszeremonie“ nachgestellt, bei der die (miteinander verheirateten) Kläger die Rollen von Braut und Bräutigam übernahmen. Dabei wurden sie vom Buslenker fotografiert. Das Reisebüro verwendete die Fotos in seinem Katalog und auf seiner Website beim Angebot einer ähnlichen Reise. Der Oberster Gerichtshof sprach aus, dass nach § 78 des Urheberrechtsgesetzes Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Die Verwendung eines Fotos zu Werbezwecken verletzt jedenfalls dann die Interessen des Abgebildeten, wenn er dadurch in den Verdacht gerät, dieser Verwendung gegen Entgelt zugestimmt zu haben.