OLG Wien 06.02.2013, 18 Bs 105/11i: § 121 StPO regelt die Art und Weise der Durchführung einer Hausdurchsuchung: Gemäß § 121 Abs 1 StPO ist vor jeder Durchsuchung der Betroffene unter Angabe der hiefür maßgebenden Gründe aufzufordern, die Durchsuchung zuzulassen oder das Gesuchte freiwillig herauszugeben. Von dieser Aufforderung darf nur bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des § 119 Abs 2 Z 1 StPO abgesehen werden. Nach Abs 2 leg.cit. hat der Betroffene das Recht, bei einer Durchsuchung nach § 117 Z 2 StPO anwesend zu sein sowie einer solchen eine Person seines Vertrauens zuzuziehen. In den Abs 2 und 3 des § 121 StPO werden die besonderen Anforderungen zusammengefasst, die sich aus dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die Durchsuchung einer Person oder einer Wohnung ergeben. Hervorzuheben ist das Recht des Betroffenen, der Durchsuchung eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Erlaubt die Dringlichkeit der Durchsuchung nicht, bis zum Eintreffen einer Vertrauensperson zuzuwarten, sollen der Durchsuchung einer Wohnung grundsätzlich von Amts wegen zwei unbeteiligte, vertrauenswürdige Personen beizuziehen sein (vgl EBRV StPRG 167). Damit soll für eine schonende und vor allem transparente Durchführung gesorgt werden; der Verdacht, dass eine Sache untergeschoben wurde, lässt sich hiedurch vermeiden.
Die Nichtbeiziehung zweier unbeteiligter vertrauenswürdiger Personen durch die Kriminalpolizei bei Durchfühung der Hausdurchsuchung verletzt das subjektive Recht des Betroffenen nach § 121 Abs 2 StPO.