Bürgschaftserklärungen sind restriktiv auszulegen; hat sich der Bürge nicht damit einverstanden erklärt, dass von Gläubiger und Hauptschuldner vorgenommene Änderungen der gesicherten Schuld auch ihm gegenüber wirksam werden, so kann Derartiges nicht unterstellt werden

OGH 01.10.2008, 6 Ob 131/08w: Nach Lehre und Rechtsprechung kommt eine Verpflichtung des Bürgen nur im Rahmen seiner Verpflichtungserklärung in Betracht. Nach § 1353 ABGB darf seine Haftung nicht weiter ausgedehnt werden, als er sich “ausdrücklich” – gemeint hinreichend deutlich erkennbar – erklärt hat.

Die Erklärung des Bürgen ist daher streng auszulegen und im Zweifel anzunehmen, dass er sich eher eine geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. Entscheidend ist das Verständnis, das ein redlicher Erklärungsempfänger von der Verpflichtungserklärung gewinnen durfte.

Dem Grundsatz der Akzessiorietät der Bürgschaft folgend können Änderungen der Hauptschuld aufgrund von Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner die Haftung des Bürgen wohl mindern oder erleichtern, nach § 1353 ABGB aber nicht erschweren oder erweitern.

Bei Beschränkungen der Haftung des Bürgen auf einen Teil der Hauptschuld (Teilbürgschaft) haftet der Bürge im Zweifel für die ganze Schuld bis zur Grenze des verbürgten Betrags einschließlich der Nebengebühren. Der Gläubiger kann Teilzahlungen des Hauptschuldners -mangels anderslautender Vereinbarung – zuerst auf den unbesicherten Teil der Hauptschuld anrechnen. Eine als Höchstbetragsbürgschaft vereinbarte Teilbürgschaft bleibt daher – mangels anderslautender Vereinbarung – bis zur gänzlichen Abstattung der Hauptschuld aufrecht