OGH 29. 5. 2013, 2 Ob 173/12y: Im Jahr 2008 verpflichtete sich die Gemeinde vertraglich, die Kreuzungsstelle einer Zufahrtsstraße mit einer Schipiste in bestimmter Weise zu präparieren. Der Gemeindevorstand sprach sich mehrheitlich für die Vereinbarung aus. Die Vertragsurkunde wurde von einem Vorstandsmitglied und dem Vizebürgermeister, nicht aber vom Bürgermeister unterzeichnet. Eine derartige Vereinbarung ist deswegen gültig, weil man sich auch einer Gemeinde gegenüber auf das Prinzip des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand berufen kann (Anmerkung: im gegenständlichen Fall war der Bürgermeister bei der Vertragsunterzeichnung anwesend und ließ den Vizebürgermeister ohne Einwand die Vereinbarung unterschreiben. Unter diesen Umständen darf aufgrund des vom Bürgermeister begründeten Anscheins seiner Verhinderung (zB wegen Befangenheit) redlicherweise auf die Vertretungsbefugnis des Vizebürgermeisters vertraut werden. Die Vereinbarung ist daher gültig.