Eine per Fax übermittelte Bürgschaftserklärung ist formwirksam

OGH 24.07.2013, 9 Ob 41/12p: Der Oberste Gerichtshof führte in der gegenständlichen Entscheidung ua zur Bedeutung des Begriffes Schriftlichkeit aus, dass das Gesetz für die Wirksamkeit einer Bürgschaft Schriftform vorsieht, wofür es der Unterschrift des Bürgen bedarf und legte dar, dass hierbei auch auf den Zweck einer gesetzlichen Formvorschrift Bedacht zu nehmen ist. Bei der Bürgschaft solle die Schriftform übereilte mündliche Zusagen eines Bürgen verhindern. Entgegen einer früheren Entscheidung wird dieser Zweck aber auch erreicht, wenn der Bürge seine Haftungserklärung eigenhändig unterschreibt, in der Folge aber nicht die Originalurkunde versendet, sondern seine Erklärung dem Gläubiger faxt. Eine per Fax übermittelte Bürgschaftserklärung ist demnach formwirksam.