OGH 17.02.2014, 4 Ob 203/13a: Für die §§ 77 und 78 UrhG ist daran festzuhalten, dass das Gesetz nach dem Tod des Betroffenen einen Anspruch der nahen Angehörigen vorsieht, wobei es nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen auf deren Interessen ankommt, die aber im Regelfall schon dann beeinträchtigt sein werden, wenn die Interessenabwägung zu Lebzeiten des Betroffenen zu dessen Gunsten ausgegangen wäre. Eine besondere Begründung für eine eigene Interessenbeeinträchtigung der Angehörigen ist daher nicht erforderlich. Hätte der Verstorbene ein berechtigtes Interesse an einer Urteilsveröffentlichung gehabt, wird auch ein entsprechendes Interesse des Angehörigen bestehen. Eine besondere Begründungspflicht des Angehörige, weshalb er selbst ein über die Wahrung des Ansehens des Betroffenen hinausgehendes Interesse an der Veröffentlichung hat, ist nicht erforderlich. Dem Gesetz kann schließlich nicht entnommen werden, dass die in Betracht kommenden Angehörigen den Anspruch nur gemeinsam geltend machen können. — Abzugrenzen vom postmortalen Persönlichkeitsschutz nach § 16 ABGB oder §§ 77 und 78 UrhG sind Ansprüche aufgrund des „geldwerten Bekanntheitsgrads“ einer verstorbenen Person. Die unbefugte Nutzung eines solchen Bekanntheitsgrads begründet einen Bereicherungsanspruch nach § 1041 ABGB. Ein solcher Anspruch hat vermögensrechtlichen Charakter, sodass kein Grund erkennbar ist, weshalb er nicht vererblich sein sollte.