OGH 14. 12. 2015, 17 Os 21/15i: Der Gemeinderat ist zwar allgemeiner Vertretungskörper, ihm kommt jedoch keine Gesetzgebungs-, sondern ausschließlich Vollziehungsfunktion zu. Seine Mitglieder nehmen (als Kollegialorgan) Rechtshandlungen vor und sind daher Beamte im strafrechtlichen Sinn. Die Entscheidung des OGH enthält grundlegende Aussagen zu Missbrauch der Amtsgewalt durch Mitglieder des Gemeinderats. Diese sind Beamte im strafrechtlichen Sinn und nehmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (eine Verordnung) ein Amtsgeschäft vor. Weiters wird auf mögliche Schutzzwecke raumordnungsrechtlicher Vorschriften als Bezugspunkt des tatbestandlichen Schädigungsvorsatzes hingewiesen.