Bankrecht

Bürgschaftserklärungen sind restriktiv auszulegen; hat sich der Bürge nicht damit einverstanden erklärt, dass von Gläubiger und Hauptschuldner vorgenommene Änderungen der gesicherten Schuld auch ihm gegenüber wirksam werden, so kann Derartiges nicht unterstellt werden

Die Schriftform der Bürgschaft nach § 1346 Abs 2 ABGB wurde zum Zweck der Vermeidung schwerer Folgen unüberlegter, leichtfertiger Gutstehungserklärungen eingeführt.

Verstoß gegen das Bankgeheimnis bei Forderungsabtretung

Aufklärungspflicht des Kreditgebers gegenüber Interzedenten

Kategorie: Bankrecht ·KSchG
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