Internetrecht

Auskunftserteilung des Access Provider’s an Privatpersonen über Inhaber von dynamischen IP-Adressen ist nicht möglich

Eine Auskunftserteilung über die Inhaber dynamischer IP-Adressen durch den Access-Provider an Privatpersonen ist nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht möglich (vgl: OGH 22.06.2012, 6Ob119/11k)   

Nach § 90 Abs 7 Telekommunikationsgesetz sind „Anbieter von Kommunikationsdiensten auf schriftliches Verlangen der zuständigen Gerichte, Staatsanwaltschaften oder der Kriminalpolizei (§ 76a Abs. 1 StPO) verpflichtet, diesen zur Aufklärung und Verfolgung des konkreten Verdachts einer Straftat Auskunft über Stammdaten (§ 92 Abs. 3 Z 3) von Teilnehmern zu geben. Dies gilt sinngemäß für Verlangen der Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a Z 1 SPG. In dringenden Fällen können aber solche Ersuchen vorläufig mündlich übermittelt werden.“

§ 99 Abs 1 TKG sieht vor, dass Verkehrsdaten außer in den im TKG geregelten Fällen nicht gespeichert oder übermittelt werden dürfen und vom Anbieter nach Beendigung der  Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren sind.

§ 99 Abs 5 Z 2 sowie § 99 Abs 5 Z 3 TKG regeln die Datenherausgabe an die Strafverfolgungsbehörden gemäß § 76a StPO sowie an die Sicherheitsbehörden gemäß § 53 Abs 3a, 3b SPG. Die Gesetzesmaterialien (EBzRV 1074 BlgNR 24. GP 19) führen dazu – unter Verweis auf 4 Ob 41/09x – aus, dass dadurch eine gesetzliche Grundlage im Telekommunikationsdatenschutzrecht für die Verarbeitung von Verkehrsdaten geschaffen werden solle. Gleichzeitig werde durch die Formulierung „in diesem Gesetz geregelten Fällen“ klargestellt, dass sonstige Verwendungsrechte oder Verwendungspflichten nicht implizit aus sonstigen gesetzlichen Regelungen abgeleitet werden dürften. Vielmehr sei eine explizite Erlaubnis durch das Telekommunikationsgesetz erforderlich.

Eine Auskunftserteilung über die Inhaber dynamischer IP-Adressen durch den Access-Provider an Privatpersonen ist nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht möglich (vgl auch Telekommunikationsgesetz, Sicherheitspolizeigesetz und der Strafprozessordnung).

Anmerkung: EuGH erachtet die Verwendung und Speicherung von Verkehrsdaten gemäß Art 15 RL 2002/58/EG auch zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen iSd Art 13 RL 95/46/EG für zulässig. Es bleibe jedoch den Mitgliedstaaten vorbehalten, solche Regelungen einzuführen oder auch nicht (EuGH 29. 1. 2008, C-275/06, Productores de Música de España (Promusicae)/Telefónica de España, Slg 2008, I-271, Nr 55).

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