Urheber- und Markenrecht
Die Verwendung öffentlicher Facebook Fotos durch Drittmedien
OGH 30.03.2016, 6 Ob 14/16a: Bei dem durch § 78 UrhG geschützten Recht am eigenen Bild handelt es sich um ein Persönlichkeitsrecht iSd § 16 ABGB. Durch diese Bestimmung soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also insbesondere auch dagegen, dass er durch Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend.
Die Einbindung eines Bildnisses in eine Website erfüllt den Tatbestand des „Verbreitens“.
Der Schutz des § 78 UrhG greift insbesondere dann ein, wenn der Abgebildete ein berechtigtes Interesse am Unterbleiben der Veröffentlichung seines Bildnisses hat. Schutzgegenstand dieser Bestimmung ist nicht die Abbildung an sich, sondern die damit verbundenen Interessen des Abgebildeten.
Das Interesse am Unterbleiben einer Bildnisveröffentlichung kann jedoch mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung sowie dem Informationsinteresse der Allgemeinheit in Konflikt geraten. Daher ist zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung eine Interessenabwägung vorzunehmen, welche bei einem im Kern wahren Sachverhalt regelmäßig zugunsten des Mediums ausschlägt. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich dabei stets am Einzelfall zu orientieren, sodass es sich dabei idR um keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO handelt.
Im Rahmen der hier gebotenen Interessenabwägung ist das betreffende Bildnis nicht isoliert zu beurteilen, sondern auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in welchem das Bild gestellt wurde, zu berücksichtigen.
Die Veröffentlichung von Bildnissen in sozialen Netzwerken wie Facebook bewirkt regelmäßig nur eine bestimmte, vom Betroffenen gewünschte Öffentlichkeit. Die Veröffentlichung durch ein Massenmedium setzt sich über diese Begrenztheit hinweg und vermag eine potentielle unbeschränkte raum- und zeitüberwindende Publizität herzustellen. Mit einer derartigen Veröffentlichung ist ein „Sphärensprung“ verbunden, der die Grenzen unterschiedlicher Sichtbarkeit der Person aufhebt.
Dem bloßen Umstand, dass die Klägerin ihre Fotos auf Facebook öffentlich gepostet hat, ist aus Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers nicht der Erklärungswert zu entnehmen, dass sich die Klägerin auch mit der Verwendung ihrer Fotos in einem anderen Medium, das sich zwangsläufig zumindest teilweise an einen anderen Personenkreis richtet, und versehen mit Kommentaren zu ihrer sexuellen Einstellung sowie unter Manipulation eines der Fotos dadurch, dass eine die Klägerin küssende weitere weibliche Person hinzukopiert wurde, einverstanden erklärte.
Die Formulierung der Geschäftsbedingungen, dass Dritte auf die Inhalte zugreifen „können“, kann auch als (zutreffender) Hinweis auf die diesbezügliche faktische Möglichkeit verstanden werden, bringt aber nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck, dass Dritten eine derartige Nutzung auch gestattet ist. Der Verweis der beklagten Partei auf andere Sprachfassungen der Geschäftsbedingungen von Facebook ist in diesem Zusammenhang irrelevant, weil die Klägerin als Österreicherin nicht verpflichtet war, die unterschiedlichen Sprachfassungen der Geschäftsbedingungen von Facebook miteinander zu vergleichen.
Im Übrigen erstreckt sich die Zustimmung im Rahmen der AGB lediglich auf die Zurschaustellung der Bildnisse in den Ergebnisseiten von Suchmaschinen und ähnlichem. Die Veröffentlichung auf fremden Websites oder im Rahmen anderer Medien ist von dieser Zustimmung nicht gedeckt. Eine zu weite – noch dazu unentgeltliche – Rechteeinräumung in AGB in diesem Zusammenhang könnte zudem wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam sein.
Anspruch (naher) Angehöriger am Schutz des Bildnisses des Verstorbenen
OGH 17.02.2014, 4 Ob 203/13a: Für die §§ 77 und 78 UrhG ist daran festzuhalten, dass das Gesetz nach dem Tod des Betroffenen einen Anspruch der nahen Angehörigen vorsieht, wobei es nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen auf deren Interessen ankommt, die aber im Regelfall schon dann beeinträchtigt sein werden, wenn die Interessenabwägung zu Lebzeiten des Betroffenen zu dessen Gunsten ausgegangen wäre. Eine besondere Begründung für eine eigene Interessenbeeinträchtigung der Angehörigen ist daher nicht erforderlich. Hätte der Verstorbene ein berechtigtes Interesse an einer Urteilsveröffentlichung gehabt, wird auch ein entsprechendes Interesse des Angehörigen bestehen. Eine besondere Begründungspflicht des Angehörige, weshalb er selbst ein über die Wahrung des Ansehens des Betroffenen hinausgehendes Interesse an der Veröffentlichung hat, ist nicht erforderlich. Dem Gesetz kann schließlich nicht entnommen werden, dass die in Betracht kommenden Angehörigen den Anspruch nur gemeinsam geltend machen können. — Abzugrenzen vom postmortalen Persönlichkeitsschutz nach § 16 ABGB oder §§ 77 und 78 UrhG sind Ansprüche aufgrund des „geldwerten Bekanntheitsgrads“ einer verstorbenen Person. Die unbefugte Nutzung eines solchen Bekanntheitsgrads begründet einen Bereicherungsanspruch nach § 1041 ABGB. Ein solcher Anspruch hat vermögensrechtlichen Charakter, sodass kein Grund erkennbar ist, weshalb er nicht vererblich sein sollte.
Recht am eigenen Bild / Verwendung von Fotos zu Werbezwecken ist in der Regel nur mit Zustimmung des Abgebildeten zulässig
OGH 28.11.2012, 4 Ob 192/12g: Die Kläger nahmen an einer vom beklagten Reisebüro veranstalteten Reise teil. Für die Reisegesellschaft wurde eine „Hochzeitszeremonie“ nachgestellt, bei der die (miteinander verheirateten) Kläger die Rollen von Braut und Bräutigam übernahmen. Dabei wurden sie vom Buslenker fotografiert. Das Reisebüro verwendete die Fotos in seinem Katalog und auf seiner Website beim Angebot einer ähnlichen Reise. Der Oberster Gerichtshof sprach aus, dass nach § 78 des Urheberrechtsgesetzes Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Die Verwendung eines Fotos zu Werbezwecken verletzt jedenfalls dann die Interessen des Abgebildeten, wenn er dadurch in den Verdacht gerät, dieser Verwendung gegen Entgelt zugestimmt zu haben.
Missbrauch des Bildnis- oder Namensrechts in der Öffentlichkeit, § 78 UrhG, § 16 ABGB
OGH 11.05.2012, 4 Ob 51/12x: Zeigt das Bild eine andere Person als im Begleittext behauptet, steht dem Genannten kein Anspruch nach §§ 78, 81 UrhG, sondern nach § 16 ABGB zu, die Wertungen sind aber übertragbar.
Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also insbesondere auch dagegen, dass er durch Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt.
Für die in der Veröffentlichung eines vorgeblichen Bilds liegende Verletzung der Namensanonymität gilt dieselbe Wertung.
Urteilsveröffentlichung nach § 85 UrhG
OGH 28.02.2012, 4 Ob 153/11w: Die Urteilsveröffentlichung nach § 85 UrhG hat nicht den Charakter einer Strafe. Ein berechtigtes Interesse im Sinn dieser Bestimmung liegt nur dann vor, wenn die Veröffentlichung ein geeignetes Mittel zur Beseitigung jener Nachteile ist, die eine Verletzung der im Urheberrechtsgesetz geregelten Ausschließlichkeits- oder Persönlichkeitsrechte mit sich gebracht hat oder doch noch mit sich bringen könnte. An der bloßen Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit einer Veröffentlichung besteht kein berechtigtes Interesse. Die Urteilsveröffentlichung muss daher geeignet sein, falsche Eindrücke zu beseitigen, die durch die Veröffentlichung entstanden sind (4 Ob 112/92 – Heeresnachrichtenamt; 4 Ob 233/08f – Fiona G).