Wirtschaftsrecht
GmbH gründen in Österreich soll billiger werden (GesRÄG 2013)
Ziel des Gesetzesvorhabens ist, die Attraktivität der österreichische GmbH für Gründer zu erhalten. Die Gründung der GmbH soll leichter und billiger möglich sein.
Dies soll dadurch erreicht werden, dass das Mindeststammkapital – wie bei der Regierungsklausur vom 9. November 2012 beschlossen – auf 10.000,– Euro abgesenkt (§ 6 Abs. 1 GmbHG). Wie bisher muss dieses Mindeststammkapital nicht in voller Höhe, sondern nur zur Hälfte bar eingezahlt werden (§ 10 Abs. 1 GmbHG).
Damit einher geht eine Senkung der Kosten sowohl des Notariatsakts als auch der notwendigen Beglaubigungen anlässlich der Gründung.
Die jährliche Mindestkörperschaftsteuer soll von EUR 1.750,– auf EUR 500,– reduziert werden.
In Hinkunft soll die Veröffentlichung der Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung über die Ediktsdatei und nicht auch über die Wiener Zeitung bekannt gemacht werden, was eine weitere Reduktion der bei der Gründung anfallenden Kosten bedeute.
Quelle: http://www.justiz.gv.at; Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 (GesRÄG 2013). Das Ende der Begutachtungsfrist ist der 22.04.2013. Das Gesetz könnte am 01.07.2013 in Kraft treten.
Bürgschaftserklärungen sind restriktiv auszulegen; hat sich der Bürge nicht damit einverstanden erklärt, dass von Gläubiger und Hauptschuldner vorgenommene Änderungen der gesicherten Schuld auch ihm gegenüber wirksam werden, so kann Derartiges nicht unterstellt werden
OGH 01.10.2008, 6 Ob 131/08w: Nach Lehre und Rechtsprechung kommt eine Verpflichtung des Bürgen nur im Rahmen seiner Verpflichtungserklärung in Betracht. Nach § 1353 ABGB darf seine Haftung nicht weiter ausgedehnt werden, als er sich “ausdrücklich” – gemeint hinreichend deutlich erkennbar – erklärt hat.
Die Erklärung des Bürgen ist daher streng auszulegen und im Zweifel anzunehmen, dass er sich eher eine geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. Entscheidend ist das Verständnis, das ein redlicher Erklärungsempfänger von der Verpflichtungserklärung gewinnen durfte.
Dem Grundsatz der Akzessiorietät der Bürgschaft folgend können Änderungen der Hauptschuld aufgrund von Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner die Haftung des Bürgen wohl mindern oder erleichtern, nach § 1353 ABGB aber nicht erschweren oder erweitern.
Bei Beschränkungen der Haftung des Bürgen auf einen Teil der Hauptschuld (Teilbürgschaft) haftet der Bürge im Zweifel für die ganze Schuld bis zur Grenze des verbürgten Betrags einschließlich der Nebengebühren. Der Gläubiger kann Teilzahlungen des Hauptschuldners -mangels anderslautender Vereinbarung – zuerst auf den unbesicherten Teil der Hauptschuld anrechnen. Eine als Höchstbetragsbürgschaft vereinbarte Teilbürgschaft bleibt daher – mangels anderslautender Vereinbarung – bis zur gänzlichen Abstattung der Hauptschuld aufrecht
Die Schriftform der Bürgschaft nach § 1346 Abs 2 ABGB wurde zum Zweck der Vermeidung schwerer Folgen unüberlegter, leichtfertiger Gutstehungserklärungen eingeführt.
OGH 14.01.2010, 6 Ob 114/09x: Die Schriftform der Bürgschaft nach § 1346 Abs 2 ABGB wurde zum Zweck der Vermeidung schwerer Folgen unüberlegter, leichtfertiger Gutstehungserklärungen eingeführt. Sie soll den Bürgen vor dem übernommenen Risiko warnen, die Bedeutung seiner Verpflichtung zum Bewusstsein bringen und die Ernstlichkeit seines Verpflichtungswillens außer Zweifel stellen. Die Schriftlichkeit der Bürgschaft ist Gültigkeitsvoraussetzung. Eine formmangelhafte Bürgschaft kann zwar wirksam erfüllt, ihre Erfüllung aber nicht erzwungen werden
Eine schriftliche Bürgschaftserklärung muss nicht den vollen Inhalt der Bürgschaftshaftung angeben, es reicht das Hervorgehen der wesentlichen Merkmale der Bürgschaftsverpflichtung.
Gerade das zentrale Merkmal der Bürgschaftsverpflichtung ist aber der rechtsgeschäftliche Wille, persönlich für eine fremde Schuld einzustehen. Hierin unterscheidet sich die Bürgschaft etwa von einer bloßen Verwendungszusage oder einer Absichtserklärung, den Schuldner bei der Erfüllung seiner Verpflichtung aus eigenen Mitteln zu unterstützen (wie sie von der Zweitbeklagten im vorliegenden Verfahren behauptet wurde). Der Verpflichtungswille, für eine fremde Schuld einzustehen, muss in der schriftlichen Bürgschaftserklärung jedenfalls zum Ausdruck kommen.
Es entspricht stRsp des OGH, dass bei undeutlichen Verpflichtungserklärungen im Zweifel (nur) Bürgschaft und nicht Schuldbeitritt anzunehmen ist. Letzterer liegt zumindest in der Regel nur dann vor, wenn ein unmittelbares rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Erfüllung der Verbindlichkeit des ersten Schuldners besteht. Die Übernahme einer Verpflichtung, um Verwandten (hier: einem Freund) zu helfen, wie überhaupt ein persönliches, ideelles oder moralisches Interesse, wird als für die Annahme eines Schuldbeitritts und somit eines eigenen wirtschaftlichen Interesses regelmäßig nicht als ausreichend angesehen.
Vollstreckbarerklärung eines italienischen Mahnbescheids und das rechtliche Gehör des Verpflichteten
OGH 19. 9. 2012, 3 Ob 123/12b: Ein in Italien ergangener Mahnbescheid, der ohne Anhörung des Beklagten erlassen und in Italien für vollstreckbar erklärt wurde, kann in Österreich nicht vollstreckt werden.
Grundsätzlich können Entscheidungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union in jedem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden. Dies gilt aber dann nicht, wenn der (hier italienische) Mahnbescheid ohne jede Anhörung des verpflichteten österreichischen Unternehmens erlassen und auch sofort in Italien für vollstreckbar erklärt wurde. Eine Vollstreckung in Österreich kommt demnach deswegen nicht in Betracht, weil das rechtliche Gehör des österreichischen Unternehmens nicht gewahrt wurde, es also keine Möglichkeit hatte, Einwendungen gegen die Forderung geltend zu machen.
Ein marktbeherrschendes Unternehmen, das bereits mit anderen Nachfragern in Geschäftsbeziehung steht, darf einem Nachfrager die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern (Gleichbehandlungsgebot)
OGH als Kartellobergericht 11. 10. 2012, 16 Ok 1/12: Die Weigerung der ÖBB, den Zugverkehr eines Mitbewerbers in ihren Fahrplanmedien zu veröffentlichen, diskriminiert ihn gegenüber anderen in diese Medien aufgenommenen Unternehmen und verstößt damit gegen Kartellrecht. Ein marktbeherrschendes Unternehmen, das bereits mit anderen Nachfragern in Geschäftsbeziehung steht, darf einem Nachfrager die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern (Gleichbehandlungsgebot).