Wirtschaftsrecht

Haftung eines organschaftlichen Vertreters einer juristischen Person wegen Konkursverschleppung

OGH 11. 10. 2012, 2 Ob 117/12p: Der organschaftliche Vertreter (im Anlassfall das Vorstandsmitglied eines Vereins) haftet dem Neugläubiger für den Vertrauensschaden, den dieser durch die Begründung einer Verbindlichkeit im Stadium der Zahlungsunfähigkeit des Vereins erlitt. Dies entspricht der herrschenden Rechtsprechung, wonach sog Neugläubiger schadenersatzrechtlich so zu stellen sind, als hätten sie mit dem späteren Gemeinschuldner nicht mehr kontrahiert.

Verjährung / Präklusion von Haftungsansprüchen gegen Gründungsprüfer und Prospektkontrollore

OGH 10. 9. 2012, 10 Ob 88/11f: Die Klägerin kaufte die angeblich nunmehr wertlosen Aktien im Dezember 2005. Am 30.6.2009 nahm sie die eine Beklagte aus ihrer Dritthaftung als Nachgründungs-(Sacheinlagen)prüferin in Anspruch, weil diese einen inhaltlich unrichtigen und unvollständigen Prüfbericht zum Verkehrswert einer Sacheinlage abgegeben habe; am 12.2.2009 die andere Beklagte als Prospektkontrollorin, weil sie hätte wissen müssen, dass die dem Prospekt zugrunde gelegte Unternehmensbewertung nicht richtig sein könne. Der diesbezügliche Nachgründungsvertrag wurde am 3.10.2003 im Firmenbuch eingetragen. Die Angebotsfrist im kontrollierten Börseprospekt  endete am 11. 12. 2003
Die beiden Klagebegehren wurden zutreffender Weise als verjährt bzw verfristet abgewiesen.In gleicher Weise wie die (objektiven, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängigen) Fristen gemäß § 275 Abs 5 UGB und § 44 AktG (die nicht nur die kurze, sondern auch die lange Verjährungsfrist des § 1489 ABGB verdrängen) analog auf die Dritthaftung eines Abschluss- oder Gründungs-(Sacheinlagen)prüfers anzuwenden sind, ist auch die Präklusivfrist des § 11 Abs 7 KMG (hier in der Fassung vor der KMG-Novelle 2005, BGBl I 2005/78, und daher noch 5 Jahre und nicht bereits 10 Jahre) für die – ebenfalls bereits eingetretene – Verfristung der besonderen Haftung der Viertbeklagten als Prospektkontrollorin nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts maßgebend. Diese Frist ist somit auch auf  Ansprüche anzuwenden, mit denen der Prospektkontrollor aus der Haftung für einen durch seine drittgerichtete Erklärung geschaffenen besonderen zusätzlichen Vertrauenstatbestand in Anspruch genommen wird.

Gemeinschaftliche Haftungung mehrer Unternehmer nach § 348 UGB

OGH 26.06.2012, 10 Ob 23/12y: Die Vermutung des Vorliegens einer Solidarhaftung nach § 348 UGB ist widerlegt, wenn nach den allgemeinen Auslegungsregeln (§ 914f ABGB; § 346 UGB) der Parteiwille einer bloßen Anteilshaftung feststellbar ist. Verpflichtet sich eine Personenmehrheit zu einer teilbaren Leistung, haften ihre Mitglieder nicht als Gesamtschuldner, sondern nur anteilig, wenn die – eine Anteilshaftung vorsehende – Vereinbarung im Innenverhältnis der Schuldner dem Vertragspartner (Gläubiger) bei Vertragsabschluss klar erkennbar war und er vernünftigerweise nicht annehmen durfte, dass jeder seiner Schuldner solidarisch haften wolle.

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