OGH 4 Ob 153/11w, 28.02.2012: Der Anspruch nach § 87 Abs 2 UrhG setzt Verschulden voraus. Die Haftung ist betraglich nicht begrenzt. Bei der Bemessung ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht zu berücksichtigen. Der Anspruch nach § 87 Abs 2 UrhG geht über die erlittene Kränkung hinaus, er erfasst insbesondere auch (äußere) Persönlichkeitsschäden wie die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufs und des sozialen Ansehens.
Der Anspruch nach den §§ 6 ff MedienG ist verschuldensunabhängig und betraglich begrenzt; bei der Bemessung ist auch auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medienunternehmens Bedacht zu nehmen. Beträge, die in einem medienrechtlichen Verfahren als Entschädigung für die erlittene Kränkung zugesprochen wurden, sind wegen der insofern jedenfalls bestehenden Anspruchskonkurrenz auf den Anspruch nach § 87 Abs 2 UrhG anzurechnen. Gleiches gilt – soweit es um die zugefügte Kränkung geht – auch in die umgekehrte Richtung.