Mangelnde Unabhängigkeit der Datenschutzkommission in Österreich

EuGH 16.10.2012, C-614/10: Die organisatorische Eingliederung der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission in das Bundeskanzleramt sei nicht mit Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 vereinbar. Die DSK sei weder institutionell noch materiell unabhängig. Die Bediensteten der DSK seien dienstrechtlich dem Bundeskanzleramt zugeordnet und unterlägen dessen Dienstaufsicht. – Details folgen (Anm Admin)

 

Kategorie: Europarecht