OGH 15.10.2012, 6 Ob 157/12z: Nach den Materialien zu § 27 PSG kommt den Begünstigten Antragslegitimation für Anträge auf Bestellung oder Abberufung von Organmitgliedern zu. Das Recht zur Stellung eines Antrags auf Abberufung (§ 27 Abs 2 PSG) sei als logisches Folgerecht des Einsichtsrechts zu versehen und somit denselben Adressaten wie das Informationsrecht zu gewähren. Alle Personen, die zur Einsicht berechtigt seien, hätten auch ein rechtliches Interesse, einen Antrag auf Abberufung zu stellen; widrigenfalls wäre das Einsichtsrecht ein völlig sanktionsloser Kontrollmechanismus und das intendierte Regelungsanliegen – nämlich die Etablierung von wirksamer Kontrolle in der Privatstiftung – könne nicht erreicht werden. Im Lichte dieser Überlegungen ist § 27 Abs 2 PSG dahin auszulegen, dass die dort statuierte Antragslegitimation auch ehemaligen aktuellen Begünstigten zukommt, soweit als Abberufungsgründe Gründe angeführt werden, die sich auf die Verletzung von Pflichten gegenüber dem Begünstigten beziehen.