OGH 08.05.2013, 6 Ob 28/13f: Die jüngere Lehre befürworte überwiegend die Zulässigkeit von Aufgriffsrechten in der Satzung einer Aktiengesellschaft. Der Gesetzgeber unterscheide in zahlreichen Novellen der vergangenen 15 Jahren immer deutlicher zwischen der börsenotierten und der nicht börsenotierten AG. Das AktG sei vom Leitbild der börsenotierten Publikumsaktiengsellschaft geprägt, weshalb für nicht börsenotierte Aktiengesellschaften eine größere Satzungsautonomie anzuerkennen sei. Ferner sei aus den Gesetzesmaterialien jüngerer Novellen eine Missbilligung weiterer satzungsgemäßer Verkehrsbeschränkungen über die Vinkulierung in § 62 Abs 2 AktG hinaus nicht abzuleiten. Bei einer nicht börsenotierten AG sei daher die Satzungsbestimmung eines Vorkaufsrechts der Aktionäre für den Fall der Veräußerung von Aktien zumindest bei vinkulierten Aktien zulässig.