Subsidiär Schutzberechtigte in Niederösterreich erhalten Kernleistungen nach Grundversorgunggesetz

VfGH 28.06.2017, E 3297/2016: Subsidiär Schutzberechtigte haben in Niederösterreich nicht mehr Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, sondern auf die sogenannten  „Kernleistungen“ nach dem Grundversorgungsgesetz.

Die Unterschiede im faktischen und im daraus abgeleiteten rechtlichen Status zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten reichen aus, um auch eine unterschiedliche Behandlung bei Sozialleistungen zu rechtfertigen. Bei steuerfinanzierten Leistungen besteht nach ständiger Rechtsprechung kein Schutz des Vertrauens auf unveränderten Fortbestand einer einmal gewährten Leistung.

Die untscheiedliche Behandlung gründet sich darauf, dass subsidiär Schutzberechtigte nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht erhalten, das auf ein Jahr befristet ist. Ihr Status ist „von vornherein eher von provisorischer Natur als dies bei Asylberechtigten im Allgemeinen der Fall ist.

Dem Gesetzgeber kommt daher ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu, der auch die Frage betrifft, „ob, angesichts des Provisorialcharakters des durch subsidiären Schutz vermittelten vorübergehenden Aufenthaltsrechtes subsidiär Schutzberechtigter, die für ein menschenwürdiges Dasein erforderlichen Leistungen nur im zwingend erforderlichen Umfang gewährt werden“.

Allerdings betont der Verfassungsgerichtshof auch, dass die Behörden im Falle eines entsprechenden Bedarfes die Leistungen auf jene Weise zu gewähren haben, die sicherstellt, dass für die Betroffenen nicht ein menschenunwürdiges Dasein im Sinne des Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention eintritt.

Der Beschwerdeführer hat einen Sachwalter und lebt mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Früher hat er Mindestsicherung bezogen. Im August bzw. Dezember 2016 haben die Bezirkshauptmannschaft Melk und in der Folge das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen weiteren Antrag dafür aber unter Hinweis auf die neue Gesetzeslage abgewiesen. Der Mann erhält nunmehr (geringere) Leistungen der Grundversorgung sowie – wegen seiner Behinderung – Pflegegeld.