Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung beim VwG (§ 24 VwGVG)

VwGH  26.02.2016 Ra 2015/12/0042: Zu § 67 d AVG (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) vertrat der VwGH den Grundsatz, wonach ein wirksamer Verzicht auf die Durchführung einer auf Grund des Art. 47 Abs. 2 GRC gebotenen mündlichen Verhandlung etwa dann anzunehmen ist, wenn ein rechtskundig vertretener Berufungswerber keinen Verhandlungsantrag iSd § 67 d Abs. 3 AVG stellt. Die zu § 67 d leg cit ergangene Rechtsprechung ist auch auf die Frage eines Verzichtes auf eine sonst gemäß Art. 6 EMRK gebotene mündliche Verhandlung vor dem VwG zu übertragen (vgl. E September 2015, Ra 2015/12/0012). Hat es die rechtskundige, wenn auch nicht anwaltlich, vertretene Beamtin unterlassen, in der Beschwerde einen Verhandlungsantrag zu stellen und auch konkrete Beweisanbote, wie etwa die Einvernahme von Zeugen, nicht erstattet, so hat das VwG in vertretbarer Weise von der amtswegigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.