OGH 05.06.2012, 10 Ob 62/11g: Gemäß § 1 Abs 4 Z 2 MRG in der für alle vor dem 1. 1. 2001 geschlossenen Verträge unverändert weiter geltenden Fassung vor der Mietrechtsnovelle 2001 gelten die §§ 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49 MRG, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und II. Hauptstücks des Mietrechtsgesetzes für Wohnungen in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen, wobei Wohnräume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen (Ein- oder Zweifamilienhäuser). Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist § 12 MRG auf Mietverträge über Ein- oder Zweifamilienhäuser nicht anzuwenden. Dasselbe hat bei analoger Anwendung des § 1 Abs 4 Z 2 MRG auf Superädifikate, die Ein- oder Zweifamilienhäuser sind und auf einer gemieteten Grundstücksfläche errichtet wurden, zu gelten.