Kein Unterlassungsanspruch gegen den Betrieb des Kernkraftwerks Temelin

OGH 19. 9. 2012, 3 Ob 134/12w: Ein österreichischer Grundeigentümer kann von der Betreiberin des Kraftwerks Temelin nicht vorbeugend die Unterlassung des die Sicherheit vor ionisierender Strahlung gefährdenden Betriebs verlangen, wenn die von der Anlage ausgehende Gefährdung nicht jenes Maß überschreitet, das auch von den Kernkraftwerken höchsten (europäischen) Sicherheitsstandards ausgeht.

Eine vorbeugende Unterlassungsklage – hier gegen den Betrieb eines Kraftwerks – ist nur gerechtfertigt, wenn die ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr einer Rechtsgutsverletzung – hier des Rechts auf körperliche Unversehrtheit/Schutz vor ionisierender Strahlung – besteht. Im Hinblick auf die auch durch EU-Behörden überprüfte Qualität der Betriebsanlage, die den geltenden europäischen Rechtsvorschriften entspricht, besteht diese Gefahre nicht. Es ist daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in einem vergleichbaren Fall (Kraftwerk Mohovce) davon auszugehen, dass die vom Kraftwerk Temelin ausgehende Gefährlichkeit keine unzulässige Bedrohung der Rechtsgüter der klagenden Partei bildet, sondern im Sinn eines – niemals gänzlich zu vermeidenden – Restrisikos hingenommen werden muss.