Vereinsausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens – rechtliches Gehör des Vereinsmitglieds

OGH 02.08.2012, 4 Ob 71/12p: Ist in den Vereinsstatuten der Ausschluss eines Mitgliedes zwar vorgesehen, sind aber die Ausschließungsgründe nicht angeführt, steht der Ausschluss nicht etwa im Belieben von Vereinsorganen, sondern ist nach § 1210 ABGB zu beurteilen. – Dies gilt auch, wenn der Ausschluss als “Kündigung” bezeichnet ist und für diesen Fall Kündigungsfristen und die Rückzahlung der Eintrittsgebühr und der aliquoten Jahresgebühr in den Statuten vorgesehen sind. – Ist jemand Mitglied eines Vereines geworden, so soll er nur aus ihn belastende wichtigen Gründen gegen seinen Willen diese Mitgliedschaft verlieren.

Auch dann, wenn die Satzungen keine vorherige Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes vorsehen, muss diesem Gelegenheit gegeben werden, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (unter Hinweis auf SZ 69/289)