OGH 05.06.2012, 10 Ob 62/11g: Die Feststellungsklage bedarf eines konkreten, aktuellen Anlasses, der zur Hintanhaltung einer nicht bloß vermeintlichen, sondern tatsächlichen und ernstlichen Gefährdung der Rechtslage des Klägers eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht (RIS-Justiz RS0039215 ua). Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung kann somit regelmäßig nur dann bejaht werden, wenn eine Verschlechterung der rechtlichen Position des Klägers bei einer Verweisung auf ein erst später mögliches gerichtliches Vorgehen zu befürchten wäre (7 Ob 193/09x). Hat sich ein Sachverhalt noch nicht verwirklicht, so ist eine Feststellungsklage nicht zulässig, weil es nicht Aufgabe der Gerichte ist, Entscheidungen rein theoretischen Charakters zu fällen und ausschließlich eine rechtsberatende Funktion auszuüben.