OGH 11.10.2012, 1 Ob 181/12t: Eine gegen verfahrensrechtliche Vorschriften verstoßende Unterlassung einer Beweisaufnahme könnte allenfalls einen Verfahrensmangel nach § 468 Abs 2 ZPO bedeuten. Die unterlassene Aufnahme von Beweisen kann im Anwaltsprozeß den Tatbestand des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nicht erfüllen.