Ausgleichsanspruch – Beweispflicht für die Zuführung von (neuen) Stammkunden

 OGH 24. 05. 2016, 8 ObA 59/15g: Der Tankstellenpächter hat als Voraussetzung seines Ausgleichsanspruchs nachzuweisen, dass und in welchem Ausmaß er der Tankstelle neue Stammkunden zugeführt hat. Dafür und in welchem Ausmaß diese Kunden bereits vorher Kunden der Mineralölgesellschaft waren („Altkunden“), ist hingegen das Unternehmen behauptungs- und beweispflichtig.

Im Zusammenhang mit der Prüfung der Berechtigung des Tankstellenpächters vom Unternehmer einen Ausgleichsanspruch zu fordern, führte das Höchstgericht zur Frage der Beweislast  für die Zuführung neuer Stammkunden im Wesentlichen aus:

Der Tankstellenpächter kommt der ihm obliegenden Behauptungs- und Beweislast hinreichend nach, wenn er beweist, dass und in welchem Ausmaß er der Tankstelle neue Stammkunden zugeführt hat. Dafür und in welchem Ausmaß diese Kunden vorher schon Kunden der Mineralölgesellschaft waren (und daher als „Altkunden“ anzusehen sind), ist hingegen das Mineralölunternehmen behauptungs- und beweispflichtig. Der EuGH hat jüngst zur Richtlinie über Handelsvertreter ausgesprochen, dass diese den Schutz der Interessen des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer bezweckt, weshalb der Begriff „neuer Kunde“ nicht eng ausgelegt werden darf.

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