Befristung von Durchsuchungsbefehlen / Erstellung von Sicherungskopien ist zu dulden

OGH als KOG 20. 12. 2011, 16 Ok 7/11, 16 Ok 8/11, 16 Ok 9/11, 16 Ok 10/11, 16 Ok 11/11, 16 Ok 12/11, 16 Ok 13/11: Nach § 105 StPO hat das Gericht bei der Bewilligung von Zwangsmitteln eine Frist zu setzen. Der Zweck der Befristung einer gerichtlichen Bewilligung liegt in der Verpflichtung zur periodischen Prüfung, ob die Voraussetzungen ihrer Erteilung noch unverändert vorliegen (113 BlgNR 24. GP 44).Der Zweck der Fristsetzung liegt darin, die Durchsetzung von Zwangsmitteln zu verhindern, wenn in der Zwischenzeit deren Voraussetzungen weggefallen sind.

Das Kopieren von Datenträgern ist keine Beschlagnahme im Sinne des §§ 109, 115 StPO. Nach § 111 Abs 2 StPO hat jedermann, wenn auf Datenträgern gespeicherte Informationen sichergestellt werden sollen, Zugang zu diesen Informationen zu gewähren und auf Verlangen einen elektronischen Datenträger in einem allgemeingebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder herstellen zu lassen. Die Herstellung einer Sicherungskopie der auf den Datenträgern gespeicherten Informationen ist zu dulden.

Kategorie: Strafrecht