Bestechlichkeit, Vorteilsannahme sowie der Vorteil als Gegenleistung für Amtsgeschäfte

OGH 26.11.2013, 17 Os 20/13i: Bei der Bestechlichkeit nach § 304 StGB kommt es darauf an, ob der Vorteil als Gegenleistung für ein Amtsgeschäft oder die Amtsgeschäfte, auf die er sich bezieht, bestimmt oder wenigstens bestimmbar sind. Dazu bedarf es eines konkreten Lebensbezugs bereits im Zeitpunkt des Forderns (zB Zusage der Einflussnahme auf das Zustandekommen einer bestimmten Richtlinie). Sonst bezieht sich der Vorteil bloß auf „die Amtstätigkeit“ (vgl §§ 306, 307b StGB idF BGBl I 2012/61) und erfüllt den Tatbestand des § 304 Abs 1 StGB nicht. Das Dr. S vom Schöffengericht angelastete Verhalten erfüllt zwar den Tatbestand des Verbrechens der Vorteilsannahme zur Beeinflussung nach § 306 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (idF BGBl I 2012/61), der jedoch im Tatzeitpunkt noch nicht in Geltung stand und nach §§ 1 Abs 1, 61 StGB außer Betracht zu bleiben hat.

Kategorie: Strafrecht