Einwendungen von RA David werden von der Generalprokuratur in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufgegriffen (OGH 15 Os 152/12k): Die Anordnung und Durchführung einer Maßnahme (vgl § 106 Abs 1 Z 2, Abs 2 StPO) stellen eine verfassungsrechtliche Einheit dar, die dem Staatsanwalt zuzuschreiben ist, sodass er im Einspruchsverfahren auch Fehler, vertreten muss, die der Kriminalpolizei bei der Durchführung seiner Anordnungen unterlaufen. Dies gilt auch angesichts der Aufhebung der Wortfolge „oder Kriminalpolizei” im ersten Satz des § 106 Abs 1 StPO durch den Verfassungsgerichtshofes am 16. Dezember 2010, G 259/09 ua. Daher kann nach wie vor gegen solche Maßnahmen der Kriminalpolizei Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO erhoben werden, wobei in diesem Fall auch der Kriminalpolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben wäre (vgl § 106 Abs 3 letzter Satz StPO).