OGH 18. 10. 2012, 13 Os 66/12y, 67/12w, 68/12t, 69/12i: Es besteht kein generelles Durchsuchungsverbot in Bezug auf Räumlichkeiten von Berufsgeheimnisträgern. Vom Berufsgeheimnis nicht umfasstes Beweismaterial kann daher selbst bei einfachem Tatverdacht Gegenstand einer Durchsuchungsanordnung sein.