OGH 25. 9. 2012, 14 Os 53/12v: Der Tatbestand der Untreue ist bereits mit dem Eintritt des vom Vorsatz des Täters umfassten, auch bloß vorübergehenden Vermögensnachteils beim Vertretenen vollendet.
OGH 25. 9. 2012, 14 Os 53/12v: Der Tatbestand der Untreue ist bereits mit dem Eintritt des vom Vorsatz des Täters umfassten, auch bloß vorübergehenden Vermögensnachteils beim Vertretenen vollendet.