Urteilsveröffentlichung nach § 85 UrhG

OGH 28.02.2012, 4 Ob 153/11w: Die Urteilsveröffentlichung nach § 85 UrhG hat nicht den Charakter einer Strafe. Ein berechtigtes Interesse im Sinn dieser Bestimmung liegt nur dann vor, wenn die Veröffentlichung ein geeignetes Mittel zur Beseitigung jener Nachteile ist, die eine Verletzung der im Urheberrechtsgesetz geregelten Ausschließlichkeits- oder Persönlichkeitsrechte mit sich gebracht hat oder doch noch mit sich bringen könnte. An der bloßen Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit einer Veröffentlichung besteht kein berechtigtes Interesse. Die Urteilsveröffentlichung muss daher geeignet sein, falsche Eindrücke zu beseitigen, die durch die Veröffentlichung entstanden sind (4 Ob 112/92 – Heeresnachrichtenamt; 4 Ob 233/08f – Fiona G).