Veröffentlichung eines identifizierenden Lichtbilds und Berichterstattung über wahren Sachverhalt

OGH 02.08.2012, 4 Ob 119/12x: Die Veröffentlichung eines identifizierenden Lichtbilds ist nicht schon allein deshalb immer dann zulässig, wenn über einen wahren Sachverhalt berichtet wird. Auch die Ausübung der Pressefreiheit nach Art 10 EMRK ist mit Pflichten und Verantwortlichkeiten verbunden, und die Rechtfertigung einer Grundrechtsbeschränkung ist im Einzelfall anhand ihrer gesetzlichen Grundlage (hier: § 78 UrhG), der Legitimität des Ziels und der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen. So sprach der OGH ausführlicher Begründung – unter Hinweis auf 4 Ob 172/00y; vgl RIS-Justiz RS0113854 – aus, dass dann, wenn die beanstandete Bildnisveröffentlichung geeignet ist, den Erfolg von Amtshandlungen zu beeinträchtigen, die der Kläger im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs als Polizist durchzuführen hat, berechtigte Interessen des Klägers durch eine ohne seine Zustimmung erfolgte identifizierende Bildberichterstattung, die ihn in seinem beruflichen Lebenskreis bei Ausübung einer Amtshandlung auf offener Straße zeigt, verletzt sind.