OGH 14.01.2010, 6 Ob 114/09x: Die Schriftform der Bürgschaft nach § 1346 Abs 2 ABGB wurde zum Zweck der Vermeidung schwerer Folgen unüberlegter, leichtfertiger Gutstehungserklärungen eingeführt. Sie soll den Bürgen vor dem übernommenen Risiko warnen, die Bedeutung seiner Verpflichtung zum Bewusstsein bringen und die Ernstlichkeit seines Verpflichtungswillens außer Zweifel stellen. Die Schriftlichkeit der Bürgschaft ist Gültigkeitsvoraussetzung. Eine formmangelhafte Bürgschaft kann zwar wirksam erfüllt, ihre Erfüllung aber nicht erzwungen werden
Eine schriftliche Bürgschaftserklärung muss nicht den vollen Inhalt der Bürgschaftshaftung angeben, es reicht das Hervorgehen der wesentlichen Merkmale der Bürgschaftsverpflichtung.
Gerade das zentrale Merkmal der Bürgschaftsverpflichtung ist aber der rechtsgeschäftliche Wille, persönlich für eine fremde Schuld einzustehen. Hierin unterscheidet sich die Bürgschaft etwa von einer bloßen Verwendungszusage oder einer Absichtserklärung, den Schuldner bei der Erfüllung seiner Verpflichtung aus eigenen Mitteln zu unterstützen (wie sie von der Zweitbeklagten im vorliegenden Verfahren behauptet wurde). Der Verpflichtungswille, für eine fremde Schuld einzustehen, muss in der schriftlichen Bürgschaftserklärung jedenfalls zum Ausdruck kommen.
Es entspricht stRsp des OGH, dass bei undeutlichen Verpflichtungserklärungen im Zweifel (nur) Bürgschaft und nicht Schuldbeitritt anzunehmen ist. Letzterer liegt zumindest in der Regel nur dann vor, wenn ein unmittelbares rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Erfüllung der Verbindlichkeit des ersten Schuldners besteht. Die Übernahme einer Verpflichtung, um Verwandten (hier: einem Freund) zu helfen, wie überhaupt ein persönliches, ideelles oder moralisches Interesse, wird als für die Annahme eines Schuldbeitritts und somit eines eigenen wirtschaftlichen Interesses regelmäßig nicht als ausreichend angesehen.