Ziel des Gesetzesvorhabens ist, die Attraktivität der österreichische GmbH für Gründer zu erhalten. Die Gründung der GmbH soll leichter und billiger möglich sein.
Dies soll dadurch erreicht werden, dass das Mindeststammkapital – wie bei der Regierungsklausur vom 9. November 2012 beschlossen – auf 10.000,– Euro abgesenkt (§ 6 Abs. 1 GmbHG). Wie bisher muss dieses Mindeststammkapital nicht in voller Höhe, sondern nur zur Hälfte bar eingezahlt werden (§ 10 Abs. 1 GmbHG).
Damit einher geht eine Senkung der Kosten sowohl des Notariatsakts als auch der notwendigen Beglaubigungen anlässlich der Gründung.
Die jährliche Mindestkörperschaftsteuer soll von EUR 1.750,– auf EUR 500,– reduziert werden.
In Hinkunft soll die Veröffentlichung der Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung über die Ediktsdatei und nicht auch über die Wiener Zeitung bekannt gemacht werden, was eine weitere Reduktion der bei der Gründung anfallenden Kosten bedeute.
Quelle: http://www.justiz.gv.at; Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 (GesRÄG 2013). Das Ende der Begutachtungsfrist ist der 22.04.2013. Das Gesetz könnte am 01.07.2013 in Kraft treten.