Bankrecht
Negativzinsen im Kreditvertrag – Fremdwährung
OGH 21.03.2017, 10 Ob 13/17k: Die Erklärung des Kreditgebers, Wenn der Sollzinssatz negativ werden sollte, wird es keine Zinszahlungen der Bank an die Kunden geben, sondern es wird der Sollzinssatz bei 0 % eingefroren”, ist keine unzulässige Geschäftspraktik iS des § 28a KSchG.
Vertragsparteien eines Kreditvertrages können auf der Grundlage des Zivilrechts mittels Zinsgleitklausel eine Zinsberechnung vereinbaren, die auch zu Negativzinsen führen kann. Bei dem zivilrechtlichen Prinzip der Vertragstreue handelt es sich nicht um eine gegen ein Gesetz oder Verbot verstoßende „Geschäftspraktik“ iS des § 28a KSchG.
Auch eine Verletzung der Anpassungssymmetrie findet durch das Einfrieren der Sollzinsen bei 0 % nicht statt. Bei einem Kreditvertrag sind sich die Vertragsparteien regelmäßig darüber einig, dass der Kreditnehmer, nicht der Kreditgeber Zinsen zu zahlen hat. Der Kreditnehmer kann bestenfalls damit rechnen, keine Sollzinsen zahlen zu müssen, nicht aber, dass der Kreditgeber bereit ist, dem Kreditnehmer Zinsen zu zahlen.
Quelle: http://www.ris.bka.gv.at
Unzulässigkeit des Zinsaufschlags bei negativen Rererenzzinssatz
OGH 03.05.2017, 4 Ob 60/17b: Auch wenn die Parteien nicht damit gerechnet haben, dass der im Kreditvertrag vereinbarte Referenzzinssatz negativ wird, darf der Kreditgeber den Indikator nicht einseitig mit Null festlegen.
Die beklagte Bank gewährte dem Kläger in den Jahren 2005 und 2006 zwei Kredite mit jeweils variablen Zinssätzen. Der Sollzinssatz sollte sich aus dem maßgeblichen Indikatorwert zuzüglich eines fixen Aufschlages errechnen. Als „Indikator“ wurde in einem Vertrag Libor, im anderen Vertrag der Euribor vereinbart. Bei Abschluss der Kreditverträge haben die Parteien nicht daran gedacht, dass die vereinbarten Referenzzinssätze Libor und Euribor jemals einen negativen Wert haben würden. Der Libor war im Dezember 2014 erstmals negativ, der Euribor wies erstmals im Mai 2015 einen negativen Wert auf.
In Reaktion auf eine Ankündigung der Bank, den Referenzwert bei einem negativen Indikator mit Null anzusetzen und dem Kläger damit jedenfalls den gesamten Zinsaufschlag zu verrechnen, begehrte der Kläger die Feststellung, dass die beklagte Partei bezüglich beider Kreditverhältnisse dazu nicht berechtigt sei. Mit der eigenmächtig angedrohten Maßnahme weiche die beklagte Partei von der getroffenen Vereinbarung ab und schädige sein Vermögen.
Die beklagte Partei wandte ein, dass ein fixer Aufschlag vereinbart worden sei. Die Sollzinsen würden sich zum vereinbarten Indikator entwickeln. Steige der Indikator, steigen die Zinsen im selben Ausmaß und umgekehrt. Nach dem Willen beider Parteien sollte die beklagte Partei ihre im Aufschlag einkalkulierten Kosten und die Gewinnmarge jedenfalls über die gesamte Laufzeit erhalten.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die stattgebende Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Senat legte die Vereinbarungen dahin aus, dass bei einem negativen Referenzzinssatz vom Kreditnehmer keine oder eine geringere Marge als der Aufschlag zu zahlen sei. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Vertragszweck ergibt sich, dass die beklagte Bank mindestens den Aufschlag als Sollzinsen verlangen kann. Ein derartiger Mindestzins stünde im Widerspruch zum tatsächlichen Parteiwillen. Die Vertragsparteien haben die Chancen und Risiken zukünftiger Schwankungen der Finanzierungskosten bewusst durch die Bindung des Sollzinssatzes an den Referenzzinssatz geregelt. Der Kreditnehmer, der einer Zinsänderungsklausel zustimmt und keinen Fixzinssatz wünscht, geht – auch für den Kreditgeber erkennbar – von einer symmetrischen Verteilung von Chancen und Risiken aus. Bei dieser Lösung bleibt aufgrund der bisherigen Leistungen des Klägers die Entgeltlichkeit des Vertrags aufrecht. Zudem entspricht diese Lösung dem Symmetriegebot des § 6 Abs 1 Z 5 Konsumentenschutzgesetz.
ogh.gv.at / https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=73cdadd5-c688-432f-8f19-4dea9e27c738&Position=1&Abfrage=Justiz&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=4Ob60%2f17b&VonDatum=&BisDatum=22.05.2017&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Dokumentnummer=JJT_20170503_OGH0002_0040OB00060_17B0000_000
Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoßen teilweise gegen Zahlungsdienstegesetz oder sind intransparent iS § 6 Abs. 3 KSchG
OGH 29. 04. 2016, 9 Ob 31/15x: Dreiundzwanzig der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des beklagten Kreditkartenunternehmens enthaltener Klauseln verstoßen in diesem Fall gegen Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes oder sind intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, also unklar oder unverständlich abgefasst. Die Klauseln betreffen etwa die Berechtigung zur vorzeitigen Vertragsauflösung durch das Kreditkartenunternehmen, die Vorgangsweise bei Änderungen der Geschäftsbedingungen oder die Verpflichtung zur Verwendung sicherer Seiten und Systeme bei Nutzung der Karte für Internetbestellungen.
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Frage der Haftung nach einer erfolgreichen Phishing-Attacke auf einen Kleinstunternehmer
Eine per Fax übermittelte Bürgschaftserklärung ist formwirksam
OGH 24.07.2013, 9 Ob 41/12p: Der Oberste Gerichtshof führte in der gegenständlichen Entscheidung ua zur Bedeutung des Begriffes Schriftlichkeit aus, dass das Gesetz für die Wirksamkeit einer Bürgschaft Schriftform vorsieht, wofür es der Unterschrift des Bürgen bedarf und legte dar, dass hierbei auch auf den Zweck einer gesetzlichen Formvorschrift Bedacht zu nehmen ist. Bei der Bürgschaft solle die Schriftform übereilte mündliche Zusagen eines Bürgen verhindern. Entgegen einer früheren Entscheidung wird dieser Zweck aber auch erreicht, wenn der Bürge seine Haftungserklärung eigenhändig unterschreibt, in der Folge aber nicht die Originalurkunde versendet, sondern seine Erklärung dem Gläubiger faxt. Eine per Fax übermittelte Bürgschaftserklärung ist demnach formwirksam.