Zivil- und Zivilprozessrecht

Die Schriftform der Bürgschaft nach § 1346 Abs 2 ABGB wurde zum Zweck der Vermeidung schwerer Folgen unüberlegter, leichtfertiger Gutstehungserklärungen eingeführt.

Verstoß gegen das Bankgeheimnis bei Forderungsabtretung

Vorbringen und Beweise in der Berufungsbeantwortung § 468 Abs 2 ZPO

Beweislastverteilung bei rufschädigender und ehrenrühriger Tatsachenbehauptung

Vollstreckbarerklärung eines italienischen Mahnbescheids und das rechtliche Gehör des Verpflichteten

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