Zivil- und Zivilprozessrecht
Verjährung / Präklusion von Haftungsansprüchen gegen Gründungsprüfer und Prospektkontrollore
OGH 10. 9. 2012, 10 Ob 88/11f: Die Klägerin kaufte die angeblich nunmehr wertlosen Aktien im Dezember 2005. Am 30.6.2009 nahm sie die eine Beklagte aus ihrer Dritthaftung als Nachgründungs-(Sacheinlagen)prüferin in Anspruch, weil diese einen inhaltlich unrichtigen und unvollständigen Prüfbericht zum Verkehrswert einer Sacheinlage abgegeben habe; am 12.2.2009 die andere Beklagte als Prospektkontrollorin, weil sie hätte wissen müssen, dass die dem Prospekt zugrunde gelegte Unternehmensbewertung nicht richtig sein könne. Der diesbezügliche Nachgründungsvertrag wurde am 3.10.2003 im Firmenbuch eingetragen. Die Angebotsfrist im kontrollierten Börseprospekt endete am 11. 12. 2003
Die beiden Klagebegehren wurden zutreffender Weise als verjährt bzw verfristet abgewiesen.In gleicher Weise wie die (objektiven, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängigen) Fristen gemäß § 275 Abs 5 UGB und § 44 AktG (die nicht nur die kurze, sondern auch die lange Verjährungsfrist des § 1489 ABGB verdrängen) analog auf die Dritthaftung eines Abschluss- oder Gründungs-(Sacheinlagen)prüfers anzuwenden sind, ist auch die Präklusivfrist des § 11 Abs 7 KMG (hier in der Fassung vor der KMG-Novelle 2005, BGBl I 2005/78, und daher noch 5 Jahre und nicht bereits 10 Jahre) für die – ebenfalls bereits eingetretene – Verfristung der besonderen Haftung der Viertbeklagten als Prospektkontrollorin nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts maßgebend. Diese Frist ist somit auch auf Ansprüche anzuwenden, mit denen der Prospektkontrollor aus der Haftung für einen durch seine drittgerichtete Erklärung geschaffenen besonderen zusätzlichen Vertrauenstatbestand in Anspruch genommen wird.
Haftung für die explodierende Mineralwasserflasche
OGH 13. 9. 2012, 6 Ob 215/11b: Der Abfüller von mit Kohlensäure versetztem Tafelwasser haftet für die Folgen einer Explosion der Glasflasche selbst dann, wenn das Zerbersten der Flasche darauf zurückzuführen ist, dass ein Kind mit der Flasche stark bzw kräftig an einen Schrank stößt.
Kein Unterlassungsanspruch gegen den Betrieb des Kernkraftwerks Temelin
OGH 19. 9. 2012, 3 Ob 134/12w: Ein österreichischer Grundeigentümer kann von der Betreiberin des Kraftwerks Temelin nicht vorbeugend die Unterlassung des die Sicherheit vor ionisierender Strahlung gefährdenden Betriebs verlangen, wenn die von der Anlage ausgehende Gefährdung nicht jenes Maß überschreitet, das auch von den Kernkraftwerken höchsten (europäischen) Sicherheitsstandards ausgeht.
Eine vorbeugende Unterlassungsklage – hier gegen den Betrieb eines Kraftwerks – ist nur gerechtfertigt, wenn die ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr einer Rechtsgutsverletzung – hier des Rechts auf körperliche Unversehrtheit/Schutz vor ionisierender Strahlung – besteht. Im Hinblick auf die auch durch EU-Behörden überprüfte Qualität der Betriebsanlage, die den geltenden europäischen Rechtsvorschriften entspricht, besteht diese Gefahre nicht. Es ist daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in einem vergleichbaren Fall (Kraftwerk Mohovce) davon auszugehen, dass die vom Kraftwerk Temelin ausgehende Gefährlichkeit keine unzulässige Bedrohung der Rechtsgüter der klagenden Partei bildet, sondern im Sinn eines – niemals gänzlich zu vermeidenden – Restrisikos hingenommen werden muss.
Urteilsveröffentlichung nach § 85 UrhG
OGH 28.02.2012, 4 Ob 153/11w: Die Urteilsveröffentlichung nach § 85 UrhG hat nicht den Charakter einer Strafe. Ein berechtigtes Interesse im Sinn dieser Bestimmung liegt nur dann vor, wenn die Veröffentlichung ein geeignetes Mittel zur Beseitigung jener Nachteile ist, die eine Verletzung der im Urheberrechtsgesetz geregelten Ausschließlichkeits- oder Persönlichkeitsrechte mit sich gebracht hat oder doch noch mit sich bringen könnte. An der bloßen Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit einer Veröffentlichung besteht kein berechtigtes Interesse. Die Urteilsveröffentlichung muss daher geeignet sein, falsche Eindrücke zu beseitigen, die durch die Veröffentlichung entstanden sind (4 Ob 112/92 – Heeresnachrichtenamt; 4 Ob 233/08f – Fiona G).
Ausführliche und ohne Kritik übernommene Rechtprechung ist eine gesicherte Rspr
OGH 22.12.2011, 1 Ob 211/11b: Eine Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus